29.08.2013 - Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

Bei der doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die beim Arbeitnehmer angefallenen Übernachtungskosten lohnsteuerfrei erstatten. Massgebend sind entweder die nachgewiesenen Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort oder Pauschalen (in den ersten drei Monaten je Übernachtung �,� 20,00, danach �,� 5,00). Gemäss BFH sind die Aufwendungen notwendig und ansetzbar, die sich für eine Wohnung von 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) am Beschäftigungsort ergeben würde (BFH-Urteil vom 09.08.2007, BStBl. II, S 820).   Ab 2014 sind diese tatsächlichen Übernachtungsaufwendungen bei doppelter Haushaltsführung der Höhe nach begrenzt abzugs- oder erstattungsfähig. Es werden höchstens �,� 1.000,00 pro Monat auf Nachweis anerkannt. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Reinigung, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkgebühren, Miete für Kfz-Stellplätze und Garagen oder die Gartennutzung. Betrachtet man die Situation in Ballungsräumen wie z.B. in München hat sich die Gesetzeslage eindeutig zu Lasten der mobilitätswilligen Arbeitnehmer verschlechtert.
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