10.06.2014 - Kassenaufzeichnungen bei der EÜR

Obwohl der Einnahmenüberschussrechner handelsrechtlich nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ist und somit auch kein Kassenbuch führen muss, ist er doch für Zwecke der Besteuerung (§ 145 Abs. 2 AO) verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen.


Kasseneinnahmen- und ausgaben sind für Buchführungspflichtige gemäss § 146 Abs. 1 Satz 2 AO täglich festzuhalten, bei EÜR-Rechnern muss zumindest durch eine geordnete Belegsammlung sichergestellt sein, dass alle Bareinnahmen- und ausgaben erfasst sind.

 

Führt der EÜR-Rechner allerdings freiwillig ein Kassenbuch, müssen auch die gesetzlichen Anforderungen an ein Kassenbuch erfüllt werden: Die Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht (täglich) und geordnet sein. Dies hat nicht nur Nachteile. Der Vorteil entsteht bei Diebstahl: Geldverlust kann bei einer vollständigen Kassenführung als Betriebsausgabe abgezogen werden.

 

Die Unterlagen und Kassenprotokolle, d.h. Kassenstreifen einschl. Z-Bons und auch die Bedienungsanleitungen für elektronische Kassen müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Unterlagen müssen so aufbewahrt werden, dass die maschinelle Auswertung der Kassendaten im Rahmen einer Betriebsprüfung möglich ist.

 

Ab dem 01.01.2017 werden EDV-unterstützte Kassensysteme mit einer Schnittstelle zur Finanzbuchhaltung Pflicht. Manuelle Aufzeichnungen sind dann nicht mehr möglich.

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