10.06.2014 - Geänderte Vorschriften im § 13b UStG

Das BMF-Schreiben vom 05.02.2014 regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG neu. Der Grund für das Schreiben (AZ IV D 3-S7279/11/10003) war ein Urteil des BFH vom 22.08.2013, V R 37/10.

 

Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger (LE) Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).

 

Neu ist, dass der LE die an ihn erbrachten Bauleistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen (Folgebau-) Leistung verwenden muss. D.h. Reparaturen im eigenen Büro sind von § 13b UStG ausgeschlossen. Der Handwerker muss Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis erstellen.

 

Neu ist, dass es auf den Anteil der vom LE ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten Leistungen nicht an kommt. Die bisherige 10%-Grenze entfällt.

 

Die bisherige Möglichkeit, dass Bauleistender und LE eine Nettoregelung vereinbaren ist auch entfallen.

 

Der Bauleistende, also der Handwerker, konnte bis dato an der dem LE erteilten Freistellungsbescheinigung gem. § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG erkennen, ob er eine Nettorechnung stellen kann. Nun entsteht für den Bauleistenden und den LE ein erheblicher Mehraufwand: jeder Eingangs- und Ausgangsumsatz muss bezüglich der Anwendbarkeit des § 13b UStG gesondert geprüft werden. Sowohl die getroffenen Vereinbarung als auch die Bestätigung des LE über die Verwendung der Leistung sollte im Rechnungsformular enthalten sein.

 

Ein BMF-Schreiben vom 08.05.2014 erfasst Übergangsregelungen, die auf alle offenen Fälle anzuwenden sind. Da Bauleistungen, für die Abschlagszahlungen erbracht wurden, erst dann als ausgeführt gelten, wenn diese vollendet sind, ergeben sich für die bis zum 14.02.2014 Netto-Anzahlungsrechnungen verschiedene Möglichkeiten:

 

 
  • Der Leistende muss Anzahlungsrechnungen , die mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft netto erstellt wurden, im Voranmeldungszeitraum der Fertigstellung berichtigen. Der LE muss analog die nach § 13b UStG angemeldete Umsatzsteuer berichtigen.

  • Stellt der Leistende eine Schlussrechnung zuzüglich USt auf das Gesamtentgelt, müssen die (Netto)-Anzahlungsrechnungen nicht berichtigt werden. Der Leistende führt die USt auf die Schlussrechnung ab und gleichzeitig berichtigt der LE die nach § 13b UStG angemeldete USt.

  • Ist der LE zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt und hat der die Anzahlungen i.S. d. § 13b UStG an das FA gemeldet, darf in de Schlussrechnung nur der Restbetrag, der noch nicht in Form von Anzahlungsrechnungen vereinnahmt wurde, als Entgelt zuzüglich Mwst berechnet werden. Bezüglich der Anzahlungen ist nichts zu berichtigen.

 

Es gibt eine (neue) Vereinfachungsregelung für Bauleistungen, die vor dem 15.02.2014 ausgeführt wurden oder vor dem 15.02.2014 begonnen wurden. Haben der leistende Unternehmer und der LE einvernehmlich die alte Regelung der Nettorechnung vereinbart, so gilt diese weiter. Es muss nichts berichtigt werden.

 

Grundsätzlich trägt der LE das Risiko, dass USt zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde, denn diese ist dann nicht als Vorsteuer bei ihm in Abzug zu bringen. Der Leistende kann vom Finanzamt u.U. zur Nachzahlung der Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden. Vertragliche Vereinbarungen über evtl. nachzuzahlende Umsatzsteuer sind sinnvoll.

 

Es wird ein weiteres BMF-Schreiben zum Vertrauensschutz folgen.

 

Das o.g. Schreiben des BMF regelt auch den ust-rechtlichen Status der Bauträger als LE neu. Diese sind nun grundsätzlich keine Bauleistenden gem. § 13 b UStG mehr. Das bedeutet, dass Handwerker die Rechnungen an Bauträger mit Mehrwertsteuer abzurechnen haben.

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