20.01.2013 - Elterngeld

Für Kinder, die ab dem 01.01.2013 geboren werden, traten nachstehende Neuregelungen für den Bezug des Elterngeldes in Kraft. Beziehen die Eltern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wird das massgebliche Einkommen berechnet, in dem von den durchschnittlichen monatlichen positiven Gewinneinkünften pauschalierte Steuern und pauschalierte Sozialabgaben abgezogen werden.

Der letzte abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor Geburt des Kindes wird der Berechnung zu Grunde gelegt. Bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit sind die Gehaltsbescheinigungen der zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes massgeblich.
  Die Abzüge für Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) basieren auf einer Berechnung anhand des am 01.01. des vor der Geburt des Kindes geltenden Programmablaufplanes für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer. Bei nichtselbständig Tätigen muss der Wechsel in die günstigere Lohnsteuerklasse künftig mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattfinden. Die Sozialabgaben werden einheitlich für Bezieher von selbstständigen und nichtselbständigen Einkünften pauschal mit derzeit 21% berechnet.

Weitere Einzelheiten erfahren Sie nach Anfrage.
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